Freiheitsentziehende Maßregeln –
§

§ 67f StGB

Mehrfache Anordnung der Maßregel

92 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.

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