Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung
§

§ 62 StGB

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

78 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

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