Fünfter Titel –
§

§ 59b StGB

Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

74 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

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