§ 57b StGB
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
70 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.