Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
§

§ 57b StGB

Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

70 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

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