§ 50 StGB
Zusammentreffen von Milderungsgründen
54 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.