Zweiter Titel – Strafbemessung
§

§ 50 StGB

Zusammentreffen von Milderungsgründen

54 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

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