Geldstrafe –
§

§ 43 StGB

Ersatzfreiheitsstrafe

43 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

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