§ 43 StGB
Ersatzfreiheitsstrafe
43 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.