Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
§

§ 348 StGB

Falschbeurkundung im Amt

542 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorheriger § | Nächster §