Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
§

§ 336 StGB

Unterlassen der Diensthandlung

534 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

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