Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
§

§ 315e StGB

Schienenbahnen im Straßenverkehr

499 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

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