§ 313 StGB
Herbeiführen einer Überschwemmung
491 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.