Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
§

§ 306c StGB

Brandstiftung mit Todesfolge

481 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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