§§ 306c StGBBrandstiftung mit Todesfolge 481 von 553 Paragraphen im StrafgesetzbuchVerursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.