Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung
§

§ 303a StGB

Datenveränderung

472 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

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