Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
§

§ 290 StGB

Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

456 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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