§ 290 StGB
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
456 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.