§ 29 StGB
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
29 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
29 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.