§ 285 StGB
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
451 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.