Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
§

§ 285 StGB

Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

451 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Vorheriger § | Nächster §