§§ 276a StGBAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere 438 von 553 Paragraphen im StrafgesetzbuchDie §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.