Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
§

§ 270 StGB

Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

431 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

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