§ 270 StGB
Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
431 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
431 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.