Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei
§

§ 262 StGB

Führungsaufsicht

414 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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