§ 262 StGB
Führungsaufsicht
414 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
414 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).