Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei
§

§ 260 StGB

Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

411 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

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