Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
§

§ 247 StGB

Haus- und Familiendiebstahl

394 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

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