§ 245 StGB
Führungsaufsicht
392 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
392 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).