Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§

§ 239c StGB

Führungsaufsicht

384 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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