§ 239c StGB
Führungsaufsicht
384 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
384 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).