Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
§

§ 222 StGB

Fahrlässige Tötung

357 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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