Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
§

§ 216 StGB

Tötung auf Verlangen

343 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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