Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
§

§ 199 StGB

Wechselseitig begangene Beleidigungen

327 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

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