Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
§

§ 192 StGB

Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

323 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

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