§ 192 StGB
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
323 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.