§ 184h StGB
Begriffsbestimmungen
311 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.