Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§

§ 184h StGB

Begriffsbestimmungen

311 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

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