Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§

§ 184f StGB

Ausübung der verbotenen Prostitution

309 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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