Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§

§ 181b StGB

Führungsaufsicht

299 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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