§ 178 StGB
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
294 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.