Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§

§ 178 StGB

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

294 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Vorheriger § | Nächster §