Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung
§
§ 176d StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
291 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.