Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit
§

§ 17 StGB

Verbotsirrtum

17 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Vorheriger § | Nächster §