Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
§

§ 152 StGB

Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

256 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.

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