Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung
§

§ 109h StGB

Anwerben für fremden Wehrdienst

205 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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