Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§

§ 106 StGB

Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

185 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Wer 1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglieda) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

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