§ 104a StGB
Voraussetzungen der Strafverfolgung
183 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.