Dritter Abschnitt – Straftaten gegen ausländische Staaten
§

§ 104a StGB

Voraussetzungen der Strafverfolgung

183 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

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