§ 10 StGB
Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
10 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
10 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.