Erster Titel – Geltungsbereich
§

§ 10 StGB

Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

10 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

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