§ 7 2. SprengV
Ordnungswidrigkeiten
7 von 18 Paragraphen im Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.