Abschnitt VI – Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
§

§ 27 1. SprengV

36 von 66 Paragraphen im Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.

(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.

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