§ 18b 1. SprengV
25 von 66 Paragraphen im Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind: 1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
3. Zulassungszeichen,
4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
5. Nettomasse,
6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.