Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
§

§ 449 SGB 3

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

383 von 394 Paragraphen im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

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