Dritter Abschnitt – Vorstand und Verwaltung
§

§ 388 SGB 3

Ernennung der Beamtinnen und Beamten

320 von 394 Paragraphen im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.

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