Zweiter Abschnitt – Berechtigte
§

§ 17 SGB 3

Drohende Arbeitslosigkeit

18 von 394 Paragraphen im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

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