Erster Abschnitt – Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§

§ 7 SGB 1

Zuschuß für eine angemessene Wohnung

7 von 83 Paragraphen im Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

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