§ 28a SGB 1
Leistungen der Eingliederungshilfe
34 von 83 Paragraphen im Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.