§ 8 2. RAV
Renten mit Zusatzversorgung
9 von 13 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
1.
Versicherte
1.500 DM,
2.
Witwen oder Witwer
900 DM,
3.
Vollwaisen
600 DM,
4.
Halbwaisen
450 DM.