§

§ 8 2. RAV

Renten mit Zusatzversorgung

9 von 13 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.

(2) Die Grenzwerte betragen für







1.
Versicherte
1.500 DM,


2.
Witwen oder Witwer
900 DM,


3.
Vollwaisen
600 DM,


4.
Halbwaisen
450 DM.

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