§

§ 6 2. RAV

Kriegsbeschädigtenrenten

7 von 13 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.

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