Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
§

§ 23 18. RAG

20 von 20 Paragraphen im Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

Es treten in Kraft:
§ 17 mit Ausnahme von Nummer 3, § 18 und § 21 mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
§ 15 Nr. 1 und § 17 Nr. 3 am 1. Januar 1976,
die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung.

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