Zweiter Abschnitt – Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
§

§ 11 15. RAG

11 von 16 Paragraphen im Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrages von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

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