Fünfter Abschnitt – Schlußvorschriften
§

§ 17 14. RAG

18 von 18 Paragraphen im Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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